Betriebliche Altersvorsorge (BAV) ist eine ergänzende Zusatzversorgung zur gesetzlichen Altersvorsorge. Jeder pflichtversicherte Arbeitnehmer hat bei seinem Arbeitgeber Anspruch darauf. In Form einer Entgeltumwandlung wird dem Bruttolohn Geld entnommen. Mit einem in der Regel geringen Steuersatz, fließt dies direkt in einen Altersvorsorgevertrag. Bei einem Jobwechsel kann der Vertrag entweder selbständig weitergeführt, stillgelegt oder von dem neuen Arbeitgeber weitergeführt werde. Der neue Arbeitgeber ist zur Weiterführung allerdings nicht verpflichtet.
Es unterscheidet sich, ob der Arbeitgeber die BAV allein finanziert. Wenn ja, ist es ein deutlicher Vorteil gegenüber der privaten Altersvorsorge. Spart der Mitarbeiter eigenständig mit ein, fallen im Rentenalter Steuer, Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse und Pflegeversicherung mit an.
Anstatt von Bausparen, Aktienfondssparen und Banksparen, können auch vermögenswirksame Leistung (VL) im Rahmen der Entgeltumwandlung in einen Vertrag der betrieblichen Altersversorgung (BAV) eingezahlt werden. Sie zählt bei Einzahlung in die BAV nicht mit zum versteuernden Einkommen. Damit entfallen später Steuern, ebenso wie die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Ob ein Anspruch auf VL besteht, regelt der Tarifvertrag. weiterlesen »